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Biosimilars & BiologikaBiosimilars von PfizerAustauschbarkeit von Biosimilars & BiologikaProduktion & Zulassung von Biosimilars
Austauschbarkeit von Biosimilars & Biologika

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. Juni 2023 Regelungen zur Austauschbarkeit von Biologika durch Apotheken bei parenteralen Zubereitungen zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung beschlossen: 1

Was ist der Hintergrund des Beschlusses?

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) musste bis zum 16. August 2023 erstmals Hinweise zur Austauschbarkeit von Biologika durch Apotheken geben. Der G-BA hat diesen Auftrag mit Beschluss vom 15. Juni 2023 umgesetzt. Er hat in seiner Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) hierzu eine neue Vorschrift (§ 40b) geschaffen. Hiervon betroffen ist nur der Austausch von Biologika, die zur parenteralen Zubereitung zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung verordnet wurden. Andere Biologika werden hiervon nicht erfasst.1

Nach Beschluss des § 40b am 15. Juni 2023 wurde dies – wie bei allen Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie – dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Überprüfung vorgelegt (vgl. § 94 SGB V).
Im Rahmen der Überprüfung wurden von Seiten verschiedener Verbände gegenüber dem BMG jedoch Bedenken an der Qualifizierung von Biosimilars als „wirkstoffgleich“ durch den G-BA geäußert. 

Mit Schreiben vom 14. August 20232 hat das BMG diesen Bedenken Rechnung getragen und den Beschluss beanstandet. Die Verwendung der Formulierung „wirkstoffgleich“ wurde als rechtlich nicht vertretbar angesehen.

Aufgrund der Beanstandung musste der vom G-BA beschlossene § 40b neu gefasst und nochmals beschlossen werden. Dies hat der G-BA am 16. November 20233 getan und die beanstandeten Passagen korrigiert.

Die automatische Substitution wurde am 13. Februar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt zum 15. März 2024 in Kraft.4

Was sind die Inhalte des beschlossenen § 40b AM-RL? ​​​​​​​ Nach § 40b sollen Apotheken bei Abgabe von Biologika, die zur parenteralen Zubereitung zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung verordnet wurden, diese durch ein „preisgünstiges“ Biosimilar ersetzen. Die wichtigsten Eckpunkte sind:5
  • Das verordnete biologische Fertigarzneimittel kann nur gegen ein Biosimilar ausgetauscht werden, das mindestens für alle Applikationsarten sowie Anwendungsgebiete des verordneten Biologikums zugelassen ist. 
  • Für onkologische Zubereitungen gilt: Liegt ein gemeinsamer Rabattvertrag der gesetzlichen Krankenkassen für ein Biosimilar nach § 130a Abs. 8c SGB V vor, ist dieses Arzneimittel vorrangig abzugeben.
  • Ein Austausch ist – wie bei Generika – jedoch nur zulässig, wenn die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt die Ersetzung nicht durch das „Aut-idem Kreuz“ ausgeschlossen hat.
  • Die Apotheken können – wie bei Generika – von einer Ersetzung bei Vorliegen sonstiger Bedenken nach § 17 Ab. 5 der Apothekenbetriebsordnung unter Würdigung patientenindividuelle Aspekte absehen.

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Jetzt Fact Sheets per Login downloaden!LoadingJetzt Termin vormerken!Loading Automatische Substitution von biologischen Fertigarzneimitteln in onkologischen parenteralen Zubereitungen vor dem Start – was ist zu erwarten? Bestandsaufnahme

Sonderbericht der Krankenhauspharmazie
KPH report Nr. 32, März 2024

Die automatische Substitution wird am 15. März 2024 in Kraft treten.4

Der Autor geht in diesem Artikel nochmals auf den thematischen „Dauerbrenner“ ein. Ob und wann auch Biologika der automatischen Substitution unterliegen und inwiefern patientenindividuelle parenterale Zubereitungen hiervon betroffen sind. Es wird vor diesem Hintergrund erläutert, was dies insbesondere für Krankenhausapotheken in der onkologischen Versorgung bedeutet.

Was ist zu erwarten?
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Automatische Substitution von biologischen Fertigarzneimitteln in onkologischen parenteralen Zubereitungen – Wie ist der aktuelle Sachstand?

Sonderbericht in der Krankenhauspharmazie,
KPH report Nr. 30, September 2023

Die Versorgung von Patienten mit biologischen Arzneimitteln hat einen großen therapeutischen Stellenwert. Dies gilt insbesondere bei onkologischen Erkrankungen, die vielfach in Krankenhäusern stationär und ambulant behandelt werden.

Umso wichtiger sind aktuelle rechtliche Entwicklungen zur Frage, ob auch Biologika der automatischen Substitution unterliegen und inwiefern parenterale Zubereitungen hiervon betroffen sind. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses 1 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 14. August 2023 beanstandet5.

In diesem Krankenhauspharmazie - Sonderbericht erläutert der Autor welche weitere Entwicklung zu erwarten ist und was dies für Krankenhausapotheken in der onkologischen Versorgung bedeutet.

Welche offenen Fragen sind offen und welche Entscheidungen stehen aus?

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Quellen:Gemeinsamer Bundesausschuss. Pressemitteilung 15.06.2023. Zubereitungen aus Biologika: G-BA regelt Austauschbarkeit in Apotheken, https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1111/. Zugriff am 19.02.2024.Schreiben des BMG vom 14. August 2023, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-9712/2023-06-15_AM-RL_Paragraf-40b_Austausch-Biologika_Apotheke-Zubereitungen_BMG.pdf. Zugriff am 09.02.2024 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung des Beschlusses vom 15. Juni 2023 zu einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: § 40b (neu) – Austausch von biotechnologisch hergestellten biologischen Fertigarzneimitteln durch Apotheken bei parenteralen Zubereitungen zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung vom 16. November 2023, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-6285/2023-11-16_AM-RL_Paragraf-40b_Austausch-Biologika_Apotheke-Zubereitungen_Aenderung-2023-06-15.pdf. Zugriff am 09.02.2024 Gemeinsamer Bundesausschuss, G-BA Fachnews 13.02.2024, Zubereitungen aus Biologika: Ab 15. März gelten Hinweise zur Austauschbarkeit in Apotheken, https://www.g-ba.de/service/fachnews/120/. Zugriff am 19.02.2024 Schreiben des BMG vom 14. August 2023, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-9712/2023-06-15_AM-RL_Paragraf-40b_Austausch-Biologika_Apotheke-Zubereitungen_BMG.pdf. Zugriff am 19.02.2024.
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